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Freie Wahl der Einrichtung ohne Mehrkosten

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Was ist für Sie entscheidend, wenn Sie eine neue Ärztin oder einen Arzt suchen? Dass die Praxis in Ihrer Nähe liegt? Dass das Team sich regelmäßig fortbildet? Wenn Sie gesetzlich versichert sind, können Sie unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten wählen. Dieses Recht nennt man die freie Arztwahl. Sie gilt auch für die Behandlung im Krankenhaus. Doch wenn es um Ihre Reha-Einrichtung geht, schränkt Ihre Krankenkasse Ihr Wahlrecht oft erheblich ein: Wer sein Wahlrecht nutzt, wird zur Kasse gebeten!

Patient:innen müssen ihr Wahlrecht nicht teuer erkaufen

In welcher Einrichtung Sie behandelt werden, entscheidet der jeweilige Reha-Träger, also Ihre Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung. Je nach den medizinischen Erfordernissen legt der Reha-Träger u. a. fest, welche Reha-Form geeignet ist, wie lange sie dauert und wann sie beginnt. Das Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) schreibt ein Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten vor. Dabei muss auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden. So weit die Theorie. In der Praxis schicken vor allem Krankenkassen ihre Versicherten häufig in die Einrichtung mit dem günstigsten Vergütungssatz. Diese Einrichtung kann auch 100 Kilometer und mehr vom Wohnort entfernt sein. Die Krankenkasse legt nicht offen, ob diese Vertragseinrichtung die beste für Sie und Ihre Erkrankung ist – oder einfach nur die billigste.

Älterer Herr geht mit dem Rollator durch einen Flur.
Patientinnen und Patienten sollten ihre Reha-Einrichtung ohne Mehrkostenzahlung selbst wählen können – z. B. weil sie nah am Wohnort liegt. Gerade ältere Menschen sind in der Reha auf die Unterstützung durch Angehörige angewiesen. (Foto: Christin Büttner/BDPK)

Die Patientinnen und Patienten können eine andere Einrichtung auswählen, zum Beispiel eine, die näher an ihrem Wohnort liegt. Das kann wichtig sein, wenn ein älterer Mensch in der Reha-Einrichtung die Unterstützung durch Angehörige braucht. Oder aber sie möchten in einer Einrichtung behandelt werden, die aktuelle Methoden für genau ihr Leiden anbietet. Das bedeutet: Eine nachgewiesene am besten medizinisch geeignete Klinik muss ohne Mehrkosten zugewiesen werden.

Mehrkosten können nur gefordert werden, wenn keine besseren medizinischen Gründe für die Wunschklinik sprechen oder keine wichtigen, persönlichen Belange für den Klinikwunsch vorgebracht wurden. Begründet der Betroffene seine Wahl, so ist die Krankenkasse einer Ermessensausübung verpflichtet und muss diese in einem Bescheid über die Mehrkosten erkennbar darlegen. Ablehnungsbegründungen allein nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sind unzulässig.

Wenn keine „wichtigen“ oder medizinischen Gründe vorliegen, sind Mehrkosten (Versicherte tragen die Hälfte der genannten Mehrkosten) gerechtfertigt. Das sind z. B. persönliche Belange, die keine Auswirkungen auf den Erfolg der Rehabilitation haben, wie z. B. eine Klinik an der See ohne attestierte Atemwegserkrankungen.

Eine unterzeichnete Mehrkostenübernahmeerklärung hat keine rechtliche Bindung und führt nicht unmittelbar zu einer Zahlungsverpflichtung. Eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Mehrkosten ist möglich.

DAS SAGT DER GESETZGEBER

Im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) ist das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten festgeschrieben. Dort heißt es: „Bei der Entscheidung über die Leistungen (…) wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen …“

Ein Widerspruch kostet wertvolle Zeit. Gerade bei der Anschluss-Reha!

Besonders schwierig wird es, wenn Patientinnen und Patienten bei einer Anschluss-Reha auf ihr Wahlrecht pochen. Diese Reha-Maßnahme findet im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt. Damit der Übergang von der Akutklinik in die Reha-Einrichtung fließend gelingt, ist das Antragsverfahren für eine Anschluss-Reha vereinfacht. Auch in diesem Fall weist die Krankenkasse die Patientinnen und Patienten einer Reha-Klinik zu. Legen Versicherte gegen diese Entscheidung jedoch Widerspruch ein, verzögert sich das Verfahren. Sie müssen dann länger im Krankenhaus bleiben – oder den Beginn der Reha zu Hause abwarten. Dabei verstreicht wertvolle Zeit, die genutzt werden müsste, um fit zu werden. Die einzige Alternative wäre, die Mehrkosten aus eigener Tasche zu bezahlen.

Preiskampf statt Qualitäts-Wettbewerb

Die Einschränkung des Wahlrechts durch die Krankenkassen

  • trifft vor allem Menschen mit geringem Einkommen.
  • behindert einen Qualitäts-Wettbewerb zwischen den Reha-Kliniken: Die Krankenkassen belohnen Kliniken, die niedrige Preise anbieten – auf Kosten der Qualität und des Personals.

Hier erfahren Sie mehr: zur Forderung „Im Wettbewerb muss Qualität zählen!“

Ein männlicher Patient bei einer Behandlung.
Patientinnen und Patienten sollten die Reha bekommen, die sie tatsächlich brauchen. Und zwar in der Klinik, die ihnen am besten helfen kann. (Foto: Anja Prestel/BDPK)

Wir fordern: Wahlrecht ohne Mehrkosten!

Die Initiative „Reha. Macht’s besser!“ setzt sich für ein echtes Wahlrecht für die Versicherten ein:

  • Patientinnen und Patienten sollen ihre Reha-Einrichtung frei wählen dürfen – unter allen geeigneten Vertragskliniken.
  • Dafür dürfen ihnen die Krankenkassen keine Mehrkosten berechnen.
  • Wenn Versicherte sich für eine Reha-Einrichtung entscheiden, die KEINEN Versorgungsvertrag mit ihrer Krankenversicherung abgeschlossen hat, dann müssen sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen. Dies gilt aber nicht für Mehrkosten, die durch das Wunsch- und Wahlrecht abgedeckt sind. Ein Beispiel: Ein berechtigter Wunsch ist die Behandlung in einer wohnortnahen Reha-Einrichtung. Nicht gerechtfertigt wäre es, wenn Versicherte eine Reha-Einrichtung nur deshalb auswählen, weil sie elegantere Zimmer bietet oder in einer touristisch besonders reizvollen Gegend liegt.

 

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