Die Reha braucht Ihre Unterstützung. Geben Sie hier der Initiative „REHA. MACHT’S BESSER!“ Ihre Stimme:
Für die Reha stimmenWas ist für Sie entscheidend, wenn Sie eine neue Ärztin oder einen Arzt suchen? Dass die Praxis in Ihrer Nähe liegt? Dass das Team sich regelmäßig fortbildet? Wenn Sie gesetzlich versichert sind, können Sie unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten wählen. Dieses Recht nennt man die freie Arztwahl. Sie gilt auch für die Behandlung im Krankenhaus. Doch wenn es um Ihre Reha-Einrichtung geht, schränkt Ihre Krankenkasse Ihr Wahlrecht oft erheblich ein: Wer sein Wahlrecht nutzt, wird zur Kasse gebeten!
Ihr „Wahlrecht“ müssen Patienten erkaufen
Preiskampf statt Qualitäts-Wettbewerb
Wir fordern: Wahlrecht ohne Mehrkosten!
In welcher Einrichtung Sie behandelt werden, entscheidet der jeweilige Reha-Träger, also Ihre Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung. Je nach den medizinischen Erfordernissen legt der Reha-Träger u. a. fest, welche Reha-Form geeignet ist, wie lange sie dauert und wann sie beginnt. Das Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) schreibt ein Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten vor. Dabei muss auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden. So weit die Theorie. In der Praxis schicken vor allem Krankenkassen ihre Versicherten häufig in die Einrichtung mit dem günstigsten Vergütungssatz. Diese Einrichtung kann auch 100 Kilometer und mehr vom Wohnort entfernt sein. Die Krankenkasse legt nicht offen, ob diese Vertragseinrichtung die beste für Sie und Ihre Erkrankung ist – oder einfach nur die billigste.
Die Patientinnen und Patienten können zwar eine andere Einrichtung auswählen, zum Beispiel eine, die näher an ihrem Wohnort liegt. Das kann wichtig sein, wenn ein älterer Mensch in der Reha-Einrichtung die Unterstützung durch Angehörige braucht. Oder aber sie möchten in einer Einrichtung behandelt werden, die aktuelle Methoden für genau ihr Leiden anbietet. Doch wenn die Krankenkasse diese Einrichtung nicht empfiehlt, verlangt sie von den Versicherten Mehrkosten von bis zu 3.000 Euro.
Im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) ist das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten festgeschrieben. Dort heißt es: „Bei der Entscheidung über die Leistungen (…) wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen …“
Besonders schwierig wird es, wenn Patientinnen und Patienten bei einer Anschluss-Reha auf ihr Wahlrecht pochen. Diese Reha-Maßnahme findet im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt. Damit der Übergang von der Akutklinik in die Reha-Einrichtung fließend gelingt, ist das Antragsverfahren für eine Anschluss-Reha vereinfacht. Auch in diesem Fall weist die Krankenkasse die Patientinnen und Patienten einer Reha-Klinik zu. Legen Versicherte gegen diese Entscheidung jedoch Widerspruch ein, verzögert sich das Verfahren. Sie müssen dann länger im Krankenhaus bleiben – oder den Beginn der Reha zu Hause abwarten. Dabei verstreicht wertvolle Zeit, die genutzt werden müsste, um fit zu werden. Die einzige Alternative wäre, die Mehrkosten aus eigener Tasche zu bezahlen.
Die Einschränkung des Wahlrechts durch die Krankenkassen
Hier erfahren Sie mehr: zur Forderung „Im Wettbewerb muss Qualität zählen!“
Die Initiative „Reha. Macht’s besser!“ setzt sich für ein echtes Wahlrecht für die Versicherten ein:
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