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13.05.2022

Unglaublich – aber wahr!

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Die Reha braucht Ihre Unterstützung. Geben Sie hier der Initiative „REHA. MACHT’S BESSER!“ Ihre Stimme:

Für die Reha stimmen

Die IKK Südwest verweigert einer Patientin die Bewilligung der Anschluss-Heilbehandlung (AHB) in der Wunschklinik bis zum Zahlungseingang der geforderten Mehrkosten. Obwohl im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) das Wunsch- und Wahlrecht für Versicherte festgeschrieben ist.

Patientin mit Physiotherapeutin auf dem Laufband

Die Patientin Frau H., beantragt nach ihrer Hüft-TEP-Operation die Behandlung in einer nur 4 km vom Wohnort entfernten Rehaklinik. Der 66-jährigen Seniorin werden weitere Komorbiditäten ärztlich attestiert. Ihr Wunsch  für die gewählte Reha-Einrichtung ist plausibel: der kurze Transportweg und die notwendigen Familienbesuchen werden einen großen Anteil am Therapieerfolg haben.

Während Frau H. zunächst im Glauben gelassen wird, dass die Zuweisung dieser Klinik erfolgen wird, verlangt die IKK Südwest einen Tag vor Entlassung aus dem Krankenhaus in die AHB die Unterzeichnung einer Mehrkostenvereinbarung. Zur Krönung wird die Bewilligung der Wunschklinik davon abhängig gemacht, dass die Patientin die geforderten Mehrkosten noch vor erfolgter Bewilligung der Wunschklinik an die IKK Südwest überweist. Frau H. fühlt sich genötigt die geforderten Mehrkosten zu zahlen und überweist das Geld.

Was sich zunächst wie ein Irrtum der Patientin anhört, ist genauso lückenlos in der Verwaltungsakte dokumentiert!

Auf Initiative des Arbeitskreis Gesundheit wird die Kasse zur Rückzahlung der Mehrkosten aufgefordert. Die Krankenkasse erklärt innerhalb von 5 Tagen (!), dass die Zahlung der Patientin zurückbezahlt wurde und verzichtet für die Zukunft auf die Erhebung von Mehrkosten. Auf das im Anschluss gefertigte Beschwerdeschreiben an den Vorstand der Krankenkasse erklärt diese ihre Verwaltungsabläufe entsprechend zu ändern.

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